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Gilt die Frist auch, wenn ich mit einer Gegenklage antworte?

günstig für Kläger betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Ja. Auch wenn Sie auf die Scheidungsklage Ihres Partners mit einer eigenen Klage antworten, müssen Sie die Frist von sechs Monaten einhalten. Die Erleichterung, die für Vorwürfe im laufenden Verfahren gilt, kommt Ihnen dabei nicht zugute. Dasselbe gilt für eine Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 13.09.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

EheG §57 Abs1; EheG §60 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Mitverschulden ohne eigene Klage

Nein. Auch wenn Sie nur die Abweisung der Klage verlangt und keine eigene Klage eingebracht haben, kann das Gericht ein Mitverschulden Ihres Partners aussprechen. Nur seine Alleinschuld kann dann nicht mehr festgestellt werden.

günstig für Beklagter Antrag auf Schuldausspruch

Nein. Widersprechen Sie der Scheidung und berufen sich dabei auf das Fehlverhalten Ihres Partners, gilt das bereits als Antrag, seine Schuld auszusprechen. Anderes gilt nur, wenn ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass Sie einen solchen Antrag bewusst nicht gestellt haben.

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