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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 197/20v

Worum es ging: Ist das Urteil ungültig, wenn ich den Richter abgelehnt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.

Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Ein Ehebruch ist zwar die schwerste Verletzung der ehelichen Treue. Trotzdem kommt es darauf an, ob und wie stark er zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Ebenso zählt sein Gewicht im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners.

Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.

Bei der Frage, wessen Verschulden überwiegt, zählt nicht nur, wer mit dem Verhalten begonnen hat, das später zur Zerrüttung führte. Ebenso wichtig ist, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Partners ist für sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung. Besonderes Gewicht bekommt er, wenn er durch häufige Wiederholung das Verhältnis prägt. Auf die Schwere der Beeinträchtigung kommt es grundsätzlich nicht an, und Gewalt lässt sich weder durch Beschimpfungen noch als Entgleisung des Umfelds entschuldigen.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.

Ja. Sie dürfen auch verjährte und bereits verziehene Vorfälle vorbringen, um eine Klage zu stützen, die auf noch verwertbare Verfehlungen gebaut ist. Nicht herangezogen werden können nur Vorfälle, die Sie damals selbst nicht als ehezerstörend empfunden haben.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Nur dann, wenn dieser Richter das Urteil selbst gefällt oder als Mitglied des Senats daran mitgewirkt hat. Es genügt also nicht, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter sonst mit der Sache zu tun hatte.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 19 JN § 21 ZPO § 45a ZPO § 477 ZPO § 503 ZPO § 510

Entscheidungstext

79 Absätze, 29.651 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Geschäftszahl

6Ob197/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2020, GZ 48 R 296/19p-199, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 13. September 2019, GZ 35 C 15/11z-193, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 730,97 EUR (darin 121,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.341,52 EUR (darin 104,42 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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