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Gilt ein späteres Unterhaltsversprechen nach meinem Verzicht?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Auf den Unterhalt nach der Scheidung können Sie wirksam verzichten, und zwar auch formfrei. Verspricht Ihnen Ihr früherer Partner danach trotzdem Zahlungen, ist das eine Schenkung und nur mit einem Notariatsakt gültig. Anders ist es nur, wenn Sie den Verzicht gemeinsam wieder aufheben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 10.10.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Anspruch der Frau auf Unterhalt nach der Scheidung ist ein privatrechtlicher Anspruch, auf den sie wirksam verzichten kann. Wenn trotz eines solchen Verzichtes der Gatte der Gattin nachträglich eine Unterhaltsleistung verspricht, liegt eine Schenkung vor, die des Notariatsaktes bedarf. Keine Schenkung würde nur dann vorliegen, wenn ein Übereinkommen getroffen würde, mit dem der anläßlich der Scheidung erfolgte Unterhaltsverzicht wieder aufgehoben wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

EheG §66; NZwG §1 Abs1 litd

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhalt nach Auskunftsaufforderung

Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.

günstig für Unterhaltsberechtigter Änderung des vereinbarten Scheidungsunterhalts

Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.

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