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Verliere ich den Unterhalt, wenn ich krankheitsbedingt gehandelt habe?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Kranke
Nein. Es genügt nicht, dass Ihr Verhalten von außen betrachtet eine schwere Verfehlung ist. Sie müssen sich auch schuldig gemacht haben, und daran fehlt es, wenn ein krankhafter Zustand Ihre freie Willensbildung oder Ihre moralische Widerstandskraft untergraben hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer "schweren Verfehlung" genügt nicht, es muß auch subjektive Verantwortlichkeit - "schuldig machen" - vorliegen; an solcher mangelt es, wenn ein krankhafter Zustand, der die freie Willensbildung oder die moralische Widerstandskraft zu untergraben geeignet war, gegeben ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Genannte Normen

EheG §74

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.

günstig für Unterhaltspflichtiger Schwere Verfehlung beim Unterhalt

Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

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