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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 246/19a

Worum es ging: Ist kränkendes Verhalten meines Partners eine Eheverfehlung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ehepartner müssen einander achten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich ehrlich bemühen, dem anderen das Zusammenleben erträglich zu machen. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich so verhält, dass er den anderen kränkt oder ihm Aufregung bereitet.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Ja. Wer die eheliche Gemeinschaft schuldhaft aufhebt, begeht eine fortgesetzte schwere Eheverfehlung, die ein Scheidungsbegehren rechtfertigt. Das Verlassen der Ehewohnung kann aber gerechtfertigt sein, wenn es eine entschuldbare Reaktion auf schwerwiegende Verfehlungen des Partners ist.

Eine Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt worden sein. Sie muss außerdem objektiv schwer wiegen. Und sie muss vom anderen Partner auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden worden sein.

Nein. Äußerungen, zu denen Sie sich hinreißen ließen, weil Sie sich durch das Verhalten Ihres Partners nach objektiven Maßstäben schwer ins Unrecht gesetzt fühlen mussten und der Situation psychisch nicht mehr gewachsen waren, können Ihnen nicht als schwer ehewidrig angelastet werden.

Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.

Die Scheidung selbst kann rechtskräftig werden, obwohl über das Verschulden noch nicht endgültig entschieden ist. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens muss allerdings irgendein Verschulden des Beklagten angenommen werden, damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann.

Ja, wenn die Anzeige oder Privatanklage sachlich begründet ist; dann liegt keine schwere Eheverfehlung vor. Erstatten Sie sie dagegen nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rachegefühl, ist das eine schwere Eheverfehlung.

Ja, wenn Sie damit einem echten Sicherheitsbedürfnis folgen. Eine Anzeige, die nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rache erstattet wird, gilt dagegen als schwere Eheverfehlung. Ein Freispruch allein besagt noch nicht, aus welchem Beweggrund die Anzeige erstattet wurde.

Nein. Waren für Ihre Strafanzeige das verletzte Rechtsgefühl oder die Angst um Ihr Leben oder Ihre Gesundheit maßgebend, liegt keine schwere Eheverfehlung vor. Anders ist es, wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl ausgelöst wurde.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.

Eine Scheidung aus Verschulden setzt voraus, dass dem anderen eine schwere Eheverfehlung vorwerfbar ist und diese die Ehe zerrüttet oder die Zerrüttung vertieft hat. Reagieren Sie nur auf das Verhalten Ihres Partners, trifft Sie dafür kein Verschulden. Auch wer sich oder andere verteidigt, begeht keine schuldhafte Eheverfehlung.

Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.

Nein. Das Gericht zählt bei der Scheidung nicht ab, wer dem anderen mehr Verfehlungen nachweisen kann. Entscheidend sind die Art, das Gewicht und die näheren Umstände der einzelnen Verfehlungen.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.

In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Das Gericht prüft nicht nur, wie schwer die einzelnen Verfehlungen für sich wiegen, sondern auch, wie stark sie zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Es kommt auf die Umstände an, unter denen es dazu gekommen ist. Wer den entscheidenden Beitrag zum endgültigen Zerbrechen geleistet hat, fällt besonders ins Gewicht.

Nimmt jemand ohne Wissen des Partners größere Beträge vom Konto oder Sparbuch, ist das in der Regel eine schwere Eheverfehlung. Anders liegt es, wenn die Ehe bereits völlig zerrüttet war, die Aufteilung mitgeteilt wurde und nicht mehr genommen wurde, als bei einer gerechten Aufteilung ohnehin zugestanden wäre. Dann begründet das kein Mitverschulden an der Scheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382c ZPO § 504 ZPO § 52

Entscheidungstext

64 Absätze, 26.064 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Geschäftszahl

3Ob246/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte und widerklagende Partei K*, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2019, GZ 2 R 216/19b-60, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 23. Jänner 2019, GZ 4 C 66/17k-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei verbundene Urkundenvorlage wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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