Muss ich mich für die Ausgleichszahlung finanziell stark einschränken?
günstig für Ausgleichsberechtigter betrifft geschiedene Ehegatten, Ausgleichspflichtige, Ausgleichsberechtigte
Ja. Wer bei der Aufteilung einen Vermögenswert übernehmen will, muss seine Kräfte entsprechend anspannen; es zählt nicht nur, was Sie bequem aufbringen können. Zumutbar sind auch eine Kreditaufnahme und die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse, unter Umständen sogar der Verkauf eigener Sachwerte. Trotzdem kann der voll errechnete Betrag im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (so schon 7 Ob 524/81).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Notfalls sind auch materielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen.OGH 2 Ob 110/09d, 06.05.2010
- Hier: Auch eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind zumutbar.OGH 8 Ob 56/07d, 27.06.2007
- Werdie Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, muss seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen.OGH 8 Ob 56/07d, 27.06.2007
- Selbst wenn zu fordern ist, dass derjenige, der die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen und seine Lebensbedürfnisse aufs Äußerste einschränken muss, kann eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe für den Zahlungspflichtigen unzumutbar und unbillig sein (vgl 9 Ob 33/00v).OGH 6 Ob 322/04b, 17.02.2005
- Dem Ausgleichspflichtigen kann unter Umständen sogar auch die Veräußerung eines Teils der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden.OGH 2 Ob 604/88, 10.05.1989
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse.OGH 8 Ob 579/88, 14.07.1988
- Um dem Ausgleichsberechtigten eine hinsichtlich der Höhe und der Art der Abstattung angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können; allenfalls durch Veräußerung von beweglichen Sachwerten.OGH 8 Ob 522/85, 12.09.1985
- Insbesondere dann, wenn er am Scheitern der Ehe schuld ist.OGH 1 Ob 541/85, 10.06.1985
- Ihm darf auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden, doch muß eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann.OGH 6 Ob 686/84, 15.11.1984
- Dies entspricht dem Grundsatz der Billigkeit.OGH 6 Ob 609/82, 30.06.1983
- Aufnahme eines Kredits, äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse.OGH 7 Ob 573/82, 28.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 43.
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §94 Abs1
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