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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 29/23f

Worum es ging: Darf ich im zweiten Durchgang noch neue Tatsachen vorbringen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

In der Regel nicht. Es widerspricht der Billigkeit, den Großteil des gemeinsamen Vermögens einschließlich der Ehewohnung jenem Teil zuzuweisen, der eine angemessene Ausgleichszahlung keinesfalls leisten könnte. Auch die Interessen des weichenden Teils müssen berücksichtigt werden.

Haben beide Ehegatten gleich gewichtige Beiträge geleistet, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist. Das ist in der Regel jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder bleiben.

Ja. Wer bei der Aufteilung einen Vermögenswert übernehmen will, muss seine Kräfte entsprechend anspannen; es zählt nicht nur, was Sie bequem aufbringen können. Zumutbar sind auch eine Kreditaufnahme und die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse, unter Umständen sogar der Verkauf eigener Sachwerte. Trotzdem kann der voll errechnete Betrag im Einzelfall unzumutbar und unbillig sein.

Ja, das kann Ihnen grundsätzlich zugemutet werden, wenn es Ihnen möglich ist und der andere Teil auf die sofortige Zahlung angewiesen ist. Der Kredit muss aber im Rahmen dessen bleiben, was Sie bei äußerster Anspannung Ihrer Kräfte gerade noch aufbringen können.

Sind die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig, ist die Ehewohnung nach Billigkeit jenem zu überlassen, der stärker darauf angewiesen ist.

Bei der Aufteilung soll ein Ergebnis gefunden werden, das für beide Seiten tragbar ist und dem Einzelfall gerecht wird. Der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte soll angemessen abgefunden werden, aber in einer Weise, die für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Das Gericht muss bei der Ehewohnung nach Billigkeit entscheiden. Dabei sieht es sich an, welche anderen Möglichkeiten jeder von Ihnen hat, um seinen Wohnbedarf zu decken.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Hebt eine höhere Instanz die Entscheidung auf, darf das Erstgericht das Verfahren nur in dem Umfang ergänzen, den die Aufhebung vorgibt. Diese Schranke gilt auch im Verfahren außer Streitsachen, weil sonst die Wirksamkeit des Verfahrens nicht gewährleistet wäre.

Vom Wert der Sache zur Zeit der Entscheidung werden in der Regel die damit zusammenhängenden Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abgezogen; der Rest wird nach dem Aufteilungsschlüssel geteilt. Was der Partner, der die Sache nicht bekommt, danach an Rückzahlungen geleistet hat, wird der Ausgleichszahlung hinzugerechnet. Rückzahlungen des anderen mindern die Ausgleichszahlung dagegen nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 105 ASVG § 222 AußStrG § 62 AußStrG § 78

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.567 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

1Ob29/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, vertreten durch die Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die Antragsgegnerin P*, vertreten durch Mag. Paulus Pabst, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. Jänner 2023, GZ 2 R 232/22z-48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 7. November 2022, GZ 15 Fam 6/21k-44, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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