Wer muss beweisen, wohin das Geld vor der Scheidung verschwunden ist?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Wer behauptet, die Verringerung des Vermögens oder der Ersparnisse wäre auch bei aufrechter Ehe nicht anders erfolgt, muss das beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirkt sich das gegen ihn aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass non-liquet-Feststellungen zu den Tatbestandselementen des § 91 Abs 1 EheG zu Lasten dessen gingen, der die Einbeziehung des Werts des Fehlenden in die Aufteilungsmasse begehrte, ist in dieser Allgemeinheit vom Gesetz nicht gedeckt.OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 1 Ob 70/19d, 30.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 133/17s, 15.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §91 Abs1
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