OGH 1 Ob 70/19d
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.
Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
Wer behauptet, die Verringerung des Vermögens oder der Ersparnisse wäre auch bei aufrechter Ehe nicht anders erfolgt, muss das beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirkt sich das gegen ihn aus.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 08.06.2018, 25 Fam 98/16a-33
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 04.12.2018, 21 R 252/18g-44
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Geschäftszahl
1Ob70/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin H***** B*****, vertreten durch Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen den Antragsgegner L***** B*****, vertreten durch Dr. Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2018, GZ 21 R 252/18g-44, in der Fassung des Beschlusses vom 13. März 2019, GZ 21 R 252/18g-55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 8. Juni 2018, GZ 25 Fam 98/16a-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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