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Fuhr jemand mit meinem Willen, wenn keine Schwarzfahrt vorliegt?

günstig für Geschädigter betrifft Fahrzeughalter, Lenker, Geschädigte, Versicherer
Ja. Steht fest, dass jemand das Fahrzeug nicht ohne den Willen des Halters benützt hat, also keine Schwarzfahrt vorliegt, ist damit zugleich gesagt, dass er es mit dem Willen des Halters benützt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2009)

Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EKHG §6 Abs1; EKHG §19 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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