Haftet der Fahrzeughalter, wenn unklar bleibt wer fahren durfte?
günstig für Fahrzeughalter betrifft Fahrzeughalter, Unfallopfer, Versicherer
Ja, aber nur begrenzt. Bleibt offen, ob die schuldige Person das Fahrzeug mit oder ohne Willen des Halters benützt hat, haftet der Halter nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Für weitergehende Ansprüche nach bürgerlichem Recht, die auf dem Verschulden dieser Person beruhen, haftet er dann nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.03.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß § 6 EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Behauptungs- und Beweislast des Betriebsunternehmers der Eisenbahn.OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023475 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
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