Wann gilt ein Unfall überhaupt als Arbeitsunfall?
günstig für Versicherungsträger betrifft Arbeitnehmer, Beamte, Lehrlinge, Arbeitgeber
Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall örtlich, zeitlich und ursächlich mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängt. Dass er sich am Arbeitsort ereignet hat, genügt allein nicht. Rein persönliche Verrichtungen wie Essen, Trinken oder Einkaufen sind nicht geschützt, außer sie mussten wegen der Arbeit unter erhöhtem Risiko erfolgen und dieses Risiko hat zum Unfall geführt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antritt des Wegs zum Dienstort 6,5 Stunden vor Dienstbeginn.OGH 10 ObS 39/26x, 19.05.2026
- Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 10 ObS 39/26x, 19.05.2026
- Hier: Vom Dienstgeber organisierte und finanzierte Reise.OGH 10 ObS 106/24x, 18.03.2025
- Hier: Unfall bei Mountainbike-Tour, die der Kläger im Rahmen des ihm als Polizeibeamten zustehenden Dienstsports absolviert hat. Dienstunfall verneint.OGH 10 ObS 130/23z, 16.01.2024
- Hier: Mopedausflug.OGH 10 ObS 57/23i, 22.08.2023
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert werden.OGH 10 ObS 158/20p, 19.01.2021
- Hier: Vorliegen eines Dienstunfalls verneint; nur zeitlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (weil das Tennisspiel während der Dienstzeit ausgeführt werden durfte).OGH 10 ObS 158/20p, 19.01.2021
- Hier: Verletzung des Klägers während eines Tennisspiels, das er im Rahmen des ihm als Polizeibeamter zustehenden „Dienstsports“ mit seinem Bruder im örtlichen Tennisklub absolviert hat.OGH 10 ObS 158/20p, 19.01.2021
- Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt.OGH 10 ObS 111/17x, 13.09.2017
- Hier: Erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes.OGH 10 ObS 48/03m, 08.04.2003
- Abgesehen vom Fall des §90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§175 Abs2 Z7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat.OGH 10 ObS 48/03m, 08.04.2003
- Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet.OGH 10 ObS 265/01w, 04.09.2001
- Auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist.OGH 10 ObS 175/99d, 30.11.1999
- Hier: Speiseröhrenverätzung eines im Hausdienst eines Museums Beschäftigten, der beim Reinigen des Buffets einen Schluck aus einer dort aufbewahrten Weinflasche nahm, in der sich jedoch ein Spülmittel befand.OGH 10 ObS 2141/96t, 22.10.1996
- Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur, wenn und solange der Dienstnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht.OGH 10 ObS 264/95, 09.01.1996
- Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen.OGH 10 ObS 264/95, 09.01.1996
- Kein zeitlicher Zusammenhang bei unangemessen langem Zeitraum zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges.OGH 10 ObS 341/89, 05.12.1989
- § 48 ASGGOGH 10 ObS 175/89, 23.05.1989
- Hier: Unfall durch Trinken aus einer auf der Werkbank des Versicherten stehenden, nicht besonders gekennzeichneten Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand, infolge Verwechslung mit einer normalen Bierflasche.OGH 10 ObS 165/88, 05.07.1988
- Die Bergung des privaten Kraftfahrzeuges nach einem Unfall, der am Weg zur Arbeit passierte, und die Überwachung der Bergungsarbeiten stellen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar.OGH 10 ObS 86/88, 31.05.1988
- Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird.OGH 9 ObS 5/87, 01.07.1987
- Hier: Speiseröhrenverätzung eines in einem gastgewerblichen Betrieb Tätigen, der während der Tätigkeit einen Schluck aus einer Getränkeflasche nimmt, die jedoch mit Waschmittel gefüllt war.OGH 8 Ob 38/86, 19.06.1986
- Wird ein Lehrling am Arbeitsplatz von einem anderen Lehrling mit einer Kittkugel im Auge verletzt, so Arbeitsunfall.OGH 4 Ob 30/73, 05.06.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Sozialrecht · Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Sozialrecht · Grenze des Unfallversicherungsschutzes
Sozialrecht · Grobe Fahrlässigkeit beim Arbeitsunfall
Sozialrecht · Anscheinsbeweis beim Arbeitsunfall
Schadenersatz · Haftung des Arbeitgebers beim Arbeitsunfall