OGH 2 Ob 77/16m
Worum es ging: Wann gilt ein Unfall als beim Betrieb eines Fahrzeugs geschehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es genügt, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht; der Betrieb muss nur eine der mitwirkenden Ursachen sein. Ein Vorwurf gegen den Lenker ist dafür nicht nötig, er spielt erst bei der Frage der Haftungsbefreiung eine Rolle. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst, wenn sich eine typische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht.
Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.
Ja. Der Liftbetreiber schuldet Ihnen aus dem Beförderungsvertrag, dass Einsteig- und Aussteighelfer für einen reibungslosen Ablauf sorgen und Ihnen behilflich sind. Berg- und Talstation müssen ständig besetzt sein, und es muss jemand da sein, der die Anlage nötigenfalls sofort abstellt.
Ja. Ein Sessellift wird rechtlich wie eine Eisenbahn behandelt. Für Unfälle beim Betrieb haftet der Betreiber daher nach denselben strengen Regeln, also auch ohne Verschulden.
Ja. Das Einsteigen in ein Fahrzeug gehört zum Betrieb. Verunglücken Sie dabei, greift die strenge Haftung des Halters. Vorausgesetzt ist aber, dass sich gerade eine für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht hat.
Wenn er in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht und sich dabei eine für die Bahn typische Gefahr verwirklicht hat. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst. Ein Sturz auf der Rolltreppe in der Station gehört nicht dazu.
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Das hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab und lässt sich nicht allgemein beantworten; der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen daher in der Regel nicht auf. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Fahrzeug im Sinn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendet wurde.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 18.09.2015, 25 Cg 60/15i-37
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.01.2016, 6 R 3/16b-41
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Geschäftszahl
2Ob77/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 18.798,89 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 10.399,44 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2016, GZ 6 R 3/16b-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. September 2015, GZ 25 Cg 60/15i-37, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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