Wann gilt ein Unfall als beim Betrieb eines Fahrzeugs geschehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sprung einer Person vom Pannenstreifen einer Autobahn über die Betonleitplanke und auch über das Brückengeländer und dem Herannahen eines LKW, der nicht den Pannenstreifen befuhr und von dem keine Gefahr ausging.OGH 2 Ob 107/10i, 08.07.2010
- Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (hier Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht.OGH 2 Ob 9/06x, 16.03.2006
- Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum EKHG § 1 Rz 8 mwN).OGH 4 Ob 578/95, 07.11.1995
- Anwendbarkeit des § 11 EKHG auch bei Kraftfahrzeugrennen.OGH 2 Ob 60/91, 26.02.1992
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- Hier: Betrieb eines Luftfahrzeugs.OGH 1 Ob 31/91, 30.10.1991
- Es genügt, dass der Betrieb des Kraftfahrzeuges eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalles war.OGH 7 Ob 14/83, 24.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.