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Wann gilt ein Unfall als beim Betrieb eines Fahrzeugs geschehen?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrgäste, Halter, Versicherungen
Es genügt, dass der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht; der Betrieb muss nur eine der mitwirkenden Ursachen sein. Ein Vorwurf gegen den Lenker ist dafür nicht nötig, er spielt erst bei der Frage der Haftungsbefreiung eine Rolle. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind erfasst, wenn sich eine typische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" ist genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht. Dass aus diesem Betriebsvorgang dem Lenker des Kraftfahrzeuges ein Vorwurf zu machen ist, ist für die Anwendbarkeit des EKHG nicht erforderlich. Diese Frage spielt - bei vorhandenem Zusammenhang - nur bei der Beurteilung der Haftungsfreiheit (§ 9) beziehungsweise der Ausgleichspflicht (§ 11) eine Rolle.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Ausgleich unter Unfallbeteiligten und Schmerzengeld

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

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