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Wer haftet bei einem Unfall mit einem Mietauto?

günstig für Geschädigter betrifft Mieter, Vermieter, Autoverleih, Unfallopfer
In der Regel bleibt der Vermieter Halter des Fahrzeugs, vor allem bei kurzer Überlassung wie bei einem Leihwagen. Es können auch beide, Vermieter und Mieter, Halter sein. Erst bei längerfristiger Überlassung endet die Haltereigenschaft des Vermieters und geht auf den Benützer über.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.09.2018 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Der Vermieter bleibt regelmäßig Halter des Kraftfahrzeuges, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, zB als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt. Es können aber unter Umständen auch mehrere Personen, also auch Vermieter und Mieter, als Halter angesehen werden. In solchen Fällen ist bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058165 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Genannte Normen

EKHG §5 IIB; KraftfVerkG §7 IIB

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

günstig für Schädiger Leasingnehmer bei Schaden am Fahrzeug

Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie als Leasingnehmer nicht unmittelbar geschädigt. Anders als der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache stehen Sie damit nicht in der ersten Reihe. Ihr Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.

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