OGH 2 Ob 86/18p
Worum es ging: Brauche ich beim Rückwärtsfahren auf Privatgrund einen Einweiser?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn es die Sicherheit verlangt. Auch dort, wo die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, müssen Sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, sobald die Verkehrssicherheit das erfordert. Diese Pflicht folgt aus dem allgemeinen Verbot, andere zu gefährden.
In der Regel bleibt der Vermieter Halter des Fahrzeugs, vor allem bei kurzer Überlassung wie bei einem Leihwagen. Es können auch beide, Vermieter und Mieter, Halter sein. Erst bei längerfristiger Überlassung endet die Haltereigenschaft des Vermieters und geht auf den Benützer über.
Wer sein Fahrzeug einem anderen nur kurz und nur zum Teil überlässt, bleibt weiterhin Halter des Fahrzeugs. Die Haltereigenschaft soll nicht ständig hin und her wechseln. Erst wenn die Verantwortung für den Betrieb wirklich dauerhaft übergeht, ändert sich das.
Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.
Ja. Wer auf einer Baustelle fährt, muss mit unvorsichtigem Verhalten der Arbeiter genauso rechnen wie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer im Straßenverkehr. Beim Rückwärtsfahren ist besondere Vorsicht nötig.
Nein. Auf einem Werksgelände, einem Fabriksareal oder stark befahrenen Betriebsflächen darf ein Fahrer annehmen, dass die anwesenden Personen die dortigen Abläufe kennen. An einer Kreuzung im Betriebsgelände darf er aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass andere Lenker wie üblich auf ihren Vorrang verzichten.
Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.
Haben Sie keine genügende Sicht nach hinten und ist mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, verlangt die Verkehrssicherheit einen Einweiser. Dieser muss so stehen, dass er bei gebotener Aufmerksamkeit den Bereich beobachten kann, den Sie nicht einsehen. Er muss Ihnen die nötigen Anweisungen rechtzeitig geben können.
Einen Einweiser brauchen Sie dann, wenn Sie keine genügende Sicht nach rückwärts haben und außerdem damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auftauchen. Treffen beide Umstände zusammen, verlangt die Verkehrssicherheit, dass Sie sich einweisen lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.03.2018, 10 R 77/17z-57
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Geschäftszahl
2Ob86/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Vill und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. A***** K*****, 2. T***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3. P***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, und 4. Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Wien 3, Schwarzenberg-platz 7, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen zuletzt 110.105,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 55.052,90 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. März 2018, GZ 10 R 77/17z-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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