Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 74/25h
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.
Übergeben Sie Auto und Schlüssel und hat damit ein Mitarbeiter die tatsächliche Verfügungsgewalt, während Sie selbst nicht mehr für Sicherung oder Schutz vor Beschädigung sorgen können, besteht eine Pflicht zur Verwahrung. Diese Pflicht umfasst das Fahrzeug und seinen Inhalt. Sie besteht zumindest als selbständige Nebenpflicht.
Der Vertrag über die Aufnahme als Gast enthält zwar auch Elemente eines Mietvertrags. Er mischt aber daneben Elemente von Dienstvertrag, Werkvertrag und Kaufvertrag und hat dadurch ein eigenes Gepräge. Einem reinen Mietvertrag ist er deshalb nicht gleichzuhalten.
Der Beherbergungsvertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er enthält Elemente des Mietvertrags und daneben solche des Dienst-, Werk- und Kaufvertrags. Deshalb wird er als eigener Vertragstyp behandelt.
Der Vermieter hat gegenüber Ihnen und Ihren Angehörigen Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem bei Gefahrenquellen, die mit dem Zustand des Mietobjekts zusammenhängen und nicht für jeden leicht erkennbar sind. Er muss Sie davor schützen, soweit ihm das zumutbar ist, zumindest aber warnen. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet er für Schäden an Ihrer Person und Ihrem Eigentum.
Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.
Wer sein Fahrzeug einem anderen nur kurz und nur zum Teil überlässt, bleibt weiterhin Halter des Fahrzeugs. Die Haltereigenschaft soll nicht ständig hin und her wechseln. Erst wenn die Verantwortung für den Betrieb wirklich dauerhaft übergeht, ändert sich das.
Bei einem Schaden können Sie sich nicht nur an den Schädiger wenden, sondern auch direkt an dessen Haftpflichtversicherung. Die Versicherung tritt der Schuld des Schädigers gesetzlich bei. Sie haben damit einen zweiten zahlungsfähigen Schuldner.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 30.09.2024, 41 Cg 130/23w-17
- Oberlandesgericht Innsbruck, 29.01.2025, 4 R 173/24h-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob74/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 149.212,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2025, GZ 4 R 173/24h-24, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. September 2024, GZ 41 Cg 130/23w-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.944,14 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 490,69 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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