Muss auch bei der Wohnung ein Wohnbedürfnis bestehen?
günstig für Eigentümer der Ehewohnung betrifft geschiedene Ehegatten, Wohnungseigentümer
Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Gesetzeswortlaut in § 82 Abs 2, "Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte ...... angewiesen ist, .....", erweckt zwar den Anschein, dass das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, dass nur gemeinsam angeschafftes Vermögens der Aufteilung unterliegen soll; tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung (des § 82 Abs 2) auf der Ehewohnung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (siehe 1653 BlgNR 20.GP 27 f) hervorgeht.OGH 3 Ob 264/98i, 22.03.2000
- Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin auf die Ehewohnung zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen ist.OGH 7 Ob 283/99i, 23.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 28.
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 230/21m, 21.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 205/20h, 27.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 96/20d, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs2; EheG idF EheRÄG 1999 §82 Abs2
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