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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 230/21m

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.

Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.

Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.

Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.

Sie kann mitzählen. Die Regel, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen außen bleibt, wird für die Ehewohnung und den Hausrat durchbrochen, weil beide für die Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind. Voraussetzung ist aber, dass die weitere Benützung für den anderen Ehegatten eine Existenzfrage ist.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.

Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Nein. Ein Kind hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch, eine bestimmte Wohnung zu benützen, sondern nur auf Wohnversorgung als Teil des Unterhalts. Wird der Bedarf nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in Geld gedeckt, besteht kein zusätzliches Recht auf die Wohnung. Auch der betreuende Elternteil kann daraus kein Benützungsrecht ableiten.

Ja. Bei der Aufteilung kommt es nicht darauf an, wer gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, ebenso wenig wie es beim Vermögen darauf ankommt, wem es gehört. Entscheidend ist allein, ob die Schulden mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen innerlich zusammenhängen.

Ja. Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, gehören zum ehelichen Lebensaufwand, auch wenn sie wertmäßig weit über die Unterhaltspflicht hinausgehen. Die damit zusammenhängenden Schulden werden aber nur in jener Höhe berücksichtigt, die für die Bedürfnisse des Kindes ausreichend gewesen wäre.

Was ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe schenkt, fällt in die Aufteilung. Das gilt auch dann, wenn der Schenkende die Sache selbst in die Ehe eingebracht, geerbt oder von jemand anderem geschenkt bekommen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 66 AußStrG § 71

Entscheidungstext

47 Absätze, 19.968 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

1Ob230/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin K*, vertreten durch die Hauer Puchleitner Majer Rechtsanwälte OG, Gleisdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. November 2021, GZ 2 R 204/21s-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 5. Juli 2021, GZ 4 Fam 96/19w-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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