Muss ein Fahrer mit jedem Fehler der anderen rechnen?
günstig für Fahrzeughalter betrifft Lenker, Fahrzeughalter, Unfallopfer
Nein. Maßstab ist ein sachkundiger, erfahrener Fahrer, der argwöhnischer sein muss als der Durchschnitt und sorgfältiger auf Anzeichen achtet, die sein Vertrauen erschüttern könnten. Auf alle erdenklichen Unfallmöglichkeiten muss er sich aber nicht einstellen; ohne konkreten Anhaltspunkt muss er mit einem Fehlverhalten anderer nicht rechnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Maßstab für die Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG ist die Sorgfalt eines sachkundigen, erfahrenen Kraftfahrers. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmsfähigkeit für rasche Eindrücke (so schon 2 Ob 133/62 = ZVR 1962/245).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht permanente Beobachtung beider Rückspiegel und des Monitors der Rückfahrkamera im Rahmen der Rückwärtsfahrt eines Radladers.OGH 9 ObA 106/20h, 17.12.2020
- Im Falle der Teilnahme an einem Rennen die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers heranzuziehen.OGH 2 Ob 149/97v, 10.04.1997
- Hier: SesselliftOGH 2 Ob 36/87, 25.08.1987
- Auf alle nur erdenklichen Unfallsmöglichkeiten braucht sich dieser aber nicht einzustellen, er muß nur argwöhnischer sein als der Durchschnittsfahrer und sorgfältiger auf Anzeichen achten, die sein Vertrauen erschüttern könnten. Ohne besonderen Anlaß, also ohne tatsächlichen Anhaltspunkt, braucht er somit aber auch bei Annäherung eines Wartepflichtigen nicht mit dessen Fehlverhalten zu rechnen.OGH 2 Ob 46/81, 30.06.1981
- Hat der Lenker des Kraftfahrzeuges nicht die äußerste ihm nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet, ist ihm der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.OGH 8 Ob 142/77, 19.10.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 2 Ob 152/23a, 19.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 106/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 C
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