OGH 9 ObA 106/20h
Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn das Urteil aufgehoben und neu verhandelt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Ja. Wer auf einer Baustelle fährt, muss mit unvorsichtigem Verhalten der Arbeiter genauso rechnen wie mit verkehrswidrigem Verhalten anderer im Straßenverkehr. Beim Rückwärtsfahren ist besondere Vorsicht nötig.
Nein. Maßstab ist ein sachkundiger, erfahrener Fahrer, der argwöhnischer sein muss als der Durchschnitt und sorgfältiger auf Anzeichen achtet, die sein Vertrauen erschüttern könnten. Auf alle erdenklichen Unfallmöglichkeiten muss er sich aber nicht einstellen; ohne konkreten Anhaltspunkt muss er mit einem Fehlverhalten anderer nicht rechnen.
Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.
Ja, aber nur dann, wenn Sie mit fremden Personen nicht rechnen müssen und annehmen dürfen, dass alle Anwesenden die Vorgänge kennen und darauf achten. Dann genügt es, das Gelände zu kontrollieren und ohne Einweisung zurückzusetzen. Ob diese Umstände vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.
Beim Rückwärtsfahren sind auch in Betrieben, auf Baustellen und auf Parkplätzen besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten dort sinngemäß.
Ja. Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob den Lenker persönlich ein Vorwurf trifft. Wenn das Gesetz jede gebotene Sorgfalt verlangt, misst es das rein sachlich. Wird dieses Maß nicht eingehalten, liegt ein Mangel im Bereich des Halters vor und die Haftung greift.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2020, 9 Ra 55/20d-24
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 84
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.689 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Geschäftszahl
9ObA106/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. ***** U*****anstalt, *****, 2. P*****anstalt, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** AG, *****, 2. R***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, wegen 21.785,05 EUR sA (erstklagende Partei) und 9.980,02 EUR sA (zweitklagende Partei) sowie Feststellung (je 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 9 Ra 55/20d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
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