Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 152/23a
Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich die Gefahr selbst erkannt habe?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Nein. Maßstab ist ein sachkundiger, erfahrener Fahrer, der argwöhnischer sein muss als der Durchschnitt und sorgfältiger auf Anzeichen achtet, die sein Vertrauen erschüttern könnten. Auf alle erdenklichen Unfallmöglichkeiten muss er sich aber nicht einstellen; ohne konkreten Anhaltspunkt muss er mit einem Fehlverhalten anderer nicht rechnen.
Ja, soweit die Umstände das nahelegen. Verlangt wird eine über die gewöhnliche Vorsicht hinausgehende Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht, die auch auf mögliches ungeschicktes Verhalten anderer Rücksicht nimmt. Gegenüber Kindern am Straßenrand ist jede denkbare Vorsicht geboten, insbesondere eine geringere Geschwindigkeit.
Nur so schnell, dass Sie auf Sicht fahren können. Wer von entgegenkommenden Fahrzeugen geblendet wird, muss die Geschwindigkeit radikal herabsetzen und notfalls anhalten.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 31.05.2023, 3 R 56/23i-66
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 20 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.787 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Geschäftszahl
2Ob152/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. H*, und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Daniela-Alexandra Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, und der auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenientin G*, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia – Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 79.150 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 3 R 56/23i-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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