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Reicht es, wenn sich der Betreiber verkehrsgerecht verhalten hat?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Fahrzeughalter, Seilbahnunternehmen, Lenker
Nein. Verlangt wird nicht die gewöhnliche Vorsicht im Verkehr, sondern die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt. Wer nur die übliche Sorgfalt einhält, trifft zwar kein Verschulden, wird aber von der Haftung für die Gefahr des Betriebs nicht befreit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 37.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch Sorglosigkeit

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

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