OGH 1 Ob 41/21t
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, auch wenn den Lenker kein Verschulden trifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Ihre Klage auf ein Verschulden stützen, ist die betragsmäßig begrenzte Haftung allein wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bereits mitumfasst. Sie ist gegenüber der unbegrenzten Verschuldenshaftung nur ein Weniger, nichts anderes. Auch das Rechtsmittelgericht darf den Fall unter diesem Gesichtspunkt prüfen.
Ja. Ansprüche wegen der Gefährdung durch ein Kraftfahrzeug können neben den Ansprüchen gegen den Staat geltend gemacht werden; die beiden schließen einander nicht aus. Deshalb ist auch die unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig.
Ja. Neben der Haftung für hoheitliches Handeln kann eine öffentliche Stelle auch als Halter ihres Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus Verschulden sind allerdings nur nach den besonderen Verfahrensregeln für Behördenfehler durchzusetzen.
Nein. Stützen Sie Ihre Klage nach einem Unfall ausdrücklich nur auf die Haftung für die Gefahr des Fahrzeugs, darf das Gericht ein mögliches Verschulden des Gegners nicht mehr berücksichtigen. Erwähnen Sie in der Klage umgekehrt ein Verschulden des Lenkers, ist die Haftung des Halters dadurch nicht ausgeschlossen.
Ja. Die Regeln über den Ausgleich zwischen den Beteiligten eines Fahrzeugunfalls gelten auch dann, wenn der Anspruch auf das allgemeine bürgerliche Recht gestützt wird.
Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.
Nein. Beim Ausgleich zwischen den Beteiligten eines Verkehrsunfalls bleibt die außergewöhnliche Gefahr Ihres Fahrzeugs gegenüber jener Person außer Betracht, die diese Gefahr durch verkehrswidriges Verhalten erst verursacht hat, und zwar auch dann, wenn sie daran kein Verschulden trifft. Umgekehrt gilt dasselbe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 23.07.2020, 11 C 1642/19v-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.11.2020, 64 R 69/20z-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Geschäftszahl
1Ob41/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt Wien, Wien 1, Neues Rathaus 1, und 2. W* Versicherung AG, *, beide vertreten durch die Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG, Wien, wegen 6.270 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 1.875,83 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2020, GZ 64 R 69/20z-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Juli 2020, GZ 11 C 1642/19v-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Die Klageforderung besteht mit 3.316 EUR zu Recht.
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