Bin ich schuld, wenn ich bei plötzlicher Gefahr falsch reagiere?
günstig für Lenker betrifft Lenker, Geschädigte, Fahrzeughalter
Eine Fehlreaktion ist nur dann entschuldbar, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurden und deshalb eine an sich unrichtige Abwehrhandlung gesetzt haben. Für eine Gefahr aus einem nicht erkennbaren Mangel der Lenkung haften Sie nur, wenn Sie diese Gefahr durch vorschriftswidriges und schuldhaftes Verhalten vergrößert haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
1) Für eine durch einen nicht erkennbaren Mangel der Lenkung entstandene Gefahr haftet der Fahrzeuglenker nach dem § 335 StG nur dann, wenn er diese Gefahr durch eine oder mehrere vorschriftswidrige und schuldhafte Handlungen vergrößert.
2) Voraussetzung für die Entschuldbarkeit einer Fehlreaktion ist immer, dass der Fahrzeuglenker ohne sein Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurde und infolgedessen eine an sich unrichtige Abwehrhandlung setzte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Überraschend sichtbehindernde Auspuffanlage Rauchwolke bei Überholmanöver.OGH 2 Ob 69/76, 06.05.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schreckreaktion im Straßenverkehr
Schadenersatz · Entschuldbare Fehlreaktion im Verkehr
Schadenersatz · Schreckreaktion und Ungeschick am Steuer
Schadenersatz · Schreckreaktion im Straßenverkehr
Schadenersatz · Reaktion des Lenkers in Gefahr