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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2017

OGH 2 Ob 80/16b

Worum es ging: Wer trägt mehr Schuld, wenn Lastwagen und Auto zusammenstoßen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Von einem anfahrenden Sattelschlepper geht wegen Gewicht, Länge, Breite, größerem Platzbedarf beim Einbiegen und erschwerter Verkehrsbeobachtung eine deutlich größere Gefahr aus als von einem anfahrenden Personenwagen. Der Schaden wird deshalb im Verhältnis zwei zu eins zulasten des Lastwagens geteilt.

Grundsätzlich dürfen Sie darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Erkennen Sie aber rechtzeitig, dass sich jemand falsch oder bedenklich verhält, und könnten Sie noch zumutbar reagieren, gilt dieses Vertrauen nicht mehr. Wer dann nicht reagiert, kann sich darauf nicht berufen.

Erkennen Sie, dass sich ein anderer verkehrswidrig verhält, dürfen Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass er sich noch richtig verhalten wird. Sie müssen der Gefahr sofort begegnen und alles tun, um einen Schaden zu vermeiden oder wenigstens gering zu halten.

Nein. Eine unklare Verkehrssituation ist immer im bedenklichen Sinn auszulegen, im Zweifel gilt sie als gefährlich. Sie müssen ihr Rechnung tragen, indem Sie vom Überholen absehen, riskante Fahrmanöver unterlassen oder wenigstens ein Warnzeichen geben. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines anderen schafft aber eine unklare Verkehrslage.

Ja. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Sie beim Abbremsen auf den nachfolgenden Verkehr keine Rücksicht nehmen. Dass der Lenker hinter Ihnen vom jähen Bremsen überrascht wird, ist in diesem Fall hinzunehmen.

Nein. Wurde die plötzliche starke Bremsung nur deshalb nötig, weil Sie zu geringen Sicherheitsabstand hielten oder unaufmerksam waren, gilt sie nicht als verkehrsbedingt. Wer sich schuldhaft selbst in eine solche Lage gebracht hat, kann sich darauf nicht berufen.

Ja, im Regelfall. Haben Sie mit weniger als zehn Prozent des gesamten Streitwerts Erfolg, darf das Gericht Ihnen die gesamten Prozesskosten der Gegenseite auferlegen. Ihr geringer Teilerfolg ändert daran nichts.

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 21 StVO 1960 § 46 ZPO § 50

Entscheidungstext

68 Absätze, 26.028 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Geschäftszahl

2Ob80/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. T***** E*****, und 2. H***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen 9.999,91 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2016, GZ 18 R 82/15k-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Mai 2015, GZ 29 C 106/11g-67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:

„1. Die Klageforderung besteht mit 2.785,97 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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