Wofür ist die Familienbeihilfe gedacht?
betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige, Alleinerziehende
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die Mehrbelastungen der Betreuung zumindest teilweise ausgleichen. Der Staat verfolgt damit zwei Ziele: dem Kind einen Mindestunterhalt zu sichern und die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB.OGH 4 Ob 46/13p, 17.04.2013
- Zu den beiden in ständiger Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden Aspekten der Familienbeihilfe, Kindern einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu garantieren und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zu Teil auszugleichen, tritt die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen (Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof).OGH 7 Ob 175/02i, 27.11.2002
- Soweit der Gesetzgeber die steuerliche Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen durch (erhöhte) Transferleistungen kompensierte, nahm er damit in Kauf, dass diese Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nicht (nur) für die Abgeltung der Betreuungsleistungen bestimmt, sondern zum Teil auch Messgrößen für die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen sind.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 1 Ob 203/18m, 23.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
FamLAG §11 Abs2; FamLAG §12 Abs2; FamLAG §12a
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