Zum Inhalt springen

Wofür ist die Familienbeihilfe gedacht?

betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltspflichtige, Alleinerziehende
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die Mehrbelastungen der Betreuung zumindest teilweise ausgleichen. Der Staat verfolgt damit zwei Ziele: dem Kind einen Mindestunterhalt zu sichern und die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Genannte Normen

FamLAG §11 Abs2; FamLAG §12 Abs2; FamLAG §12a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Familienbeihilfe und Unterhalt für Kinder
Familienrecht · Familienbeihilfe und Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Familienbeihilfe als Einkommen
Familienrecht · Familienbeihilfe und Unterhaltsgrundlage
Familienrecht · Familienbeihilfe und Unterhaltsbemessung