OGH 1 Ob 203/18m
Worum es ging: Deckt das Pflegegeld auch Hilfsmittel für mein behindertes Kind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Pflegegeld ist nur ein Beitrag zu den Kosten der Pflege selbst, also zum Aufwand für Betreuungspersonen. Kosten für krankheits- oder behinderungsbedingte Anschaffungen und Reparaturen sind damit nicht abgedeckt. Sie können daher als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, soweit es dafür keine anderen öffentlichen Leistungen gibt.
Ja. Wenn Sie wegen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Heilungskosten Ihres minderjährigen Kindes aufkommen, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen einklagen. Dazu zählen etwa auch die Kosten eines verlorenen Semesters oder eigene Pflegeleistungen.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Nein. Die den Eltern eines geschädigten Kindes gezahlte erhöhte Familienbeihilfe wird auf die Ansprüche des Kindes nicht angerechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst oder die pflegenden Angehörigen den Ersatz fordern.
Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die Mehrbelastungen der Betreuung zumindest teilweise ausgleichen. Der Staat verfolgt damit zwei Ziele: dem Kind einen Mindestunterhalt zu sichern und die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.
Ja. Das Pflegegeld deckt denselben Bedarf wie der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. Beide Leistungen entsprechen einander deshalb sachlich, sodass der Ersatzanspruch insoweit auf den Träger übergeht, der das Pflegegeld zahlt.
Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 03.11.2017, 5 Cg 64/14i-82
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.07.2018, 13 R 9/18s-87
Zitierte Paragrafen
ASVG § 332 EStG 1988 § 33 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
44 Absätze, 16.499 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Geschäftszahl
1Ob203/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** und 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 2. Dr. F*****, vertreten durch die Kohler Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen 104.865,50 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2018, GZ 13 R 9/18s-87, mit dem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. November 2017, GZ 5 Cg 64/14i-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lauten wie folgt:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters 103.668 EUR samt 4 % Zinsen aus 17.510 EUR vom 18. 9. 2014 bis 6. 7. 2015 sowie aus 56.355 EUR vom 7. 7. 2015 bis 25. 4. 2017 sowie aus 103.668 EUR ab 26. 4. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).