Darf eine Behörde gegen einen Grundbuchsbeschluss Rechtsmittel erheben?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Gemeinden, Behörden, Antragsteller
Ja, aber nur eingeschränkt. Eine Behörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der ihr anvertrauten gesetzlichen Vorschriften sichern will. Stützt sie sich nur auf öffentliche Interessen, läuft für sie keine eigene Frist; sie muss die Frist der Parteien einhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 14.06.2016 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Rekursrecht der Agrarbezirksbehörde gegen die Löschung der Ersichtlichmachung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftliche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Gemeinde als Abgabenbehörde mangels des für das Grundbuchsverfahren erforderlichen Nachweises, ob der Wegfall einer Widmung einer Straße als Privatstraße erfolgte, verneint.OGH 5 Ob 21/14w, 20.05.2014
- Hier: Rechtsmittellegitimation einer Stadtgemeinde als Behörde im Sinne des § 51 Abs 1 lit c Vlbg StrG verneint.OGH 5 Ob 116/11m, 13.12.2011
- Kann die Agrarbehörde ihre Rekurslegitimation nur auf das Ziel der Sicherung öffentlicher Interessen stützen, dann läuft für sie keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern sie kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen.OGH 5 Ob 35/10y, 31.08.2010
- Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will.OGH 5 Ob 25/02s, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 75/16i, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 122
- GBG 1955 § 123
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