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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 21/23f

Worum es ging: Darf mein Chef mich bei freiwilligen Leistungen übergehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Arbeitgeber darf selbst festlegen, nach welchen Maßstäben er freiwillige Zusatzleistungen gewährt. Von diesen selbst gewählten Maßstäben darf er aber nicht ohne sachlichen Grund zu Ihrem Nachteil abweichen. Entscheidend ist daher, ob er in Ihrem Fall willkürlich von seinen eigenen Kriterien abgegangen ist.

Auch bei freiwilligen Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, muss der Arbeitgeber alle gleich behandeln. Er darf die Maßstäbe, die er selbst gewählt hat, nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen. Wer so benachteiligt wird, hat Anspruch auf dieselben Vorteile wie die anderen.

Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.

Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.

Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.

Behandelt der Dienstgeber alle Bediensteten einer Gruppe gleich und nimmt einen Einzelnen ohne sachlichen Grund davon aus, verstößt das gegen die guten Sitten. Der Übergangene kann dann denselben erhöhten Lohn verlangen wie die anderen. Das gilt auch für Sondervereinbarungen im öffentlichen Dienst.

Für Bedienstete oberösterreichischer Städte mit eigenem Statut hat das Land keine eigenen Regeln erlassen. Auf diese Dienstverhältnisse sind daher die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des Angestelltengesetzes anzuwenden. Die Dienstordnung der Stadt gilt nur als Inhalt des Vertrags.

Im Recht der Vertragsbediensteten bedeutet Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung. Gemeint ist der Hauptbezug samt bestimmten dazugehörenden Zulagen. Die übrigen Entlohnungen und Nebengebühren stehen daneben.

Die Vertragsbedienstetenordnung einer Gemeinde wirkt nicht von selbst wie ein Gesetz. Sie ist eine Vorlage, die erst dadurch Inhalt Ihres Dienstvertrags wird, dass sie im Vertrag vereinbart wird.

Legt eine Dienstordnung nicht fest, was unter Monatsentgelt zu verstehen ist, gilt der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff. Dann zählen alle Entgeltarten wie Zulagen, Provisionen und Prämien dazu. Auch geleistete Sonderzahlungen fließen in die Berechnung der Abfertigung ein.

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Für Landes- und Gemeindebedienstete, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ein Landesgesetz geregelt ist, gilt das Angestelltengesetz als allgemeines Arbeitsvertragsrecht. Daran hat auch die Verfassungsänderung von 1999 nichts geändert.

Die Dienstordnung der Stadt Linz unterscheidet klar zwischen dem monatlich ausbezahlten Bezug und den vierteljährlichen Sonderzahlungen. Der Monatsbezug umfasst die Sonderzahlungen daher nicht. Bei der Berechnung der Abfertigung bleiben sie außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 AngG Art. 1 § 2 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 3

Entscheidungstext

48 Absätze, 13.768 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Geschäftszahl

8ObA21/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1–5, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 9.767 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2023, GZ 12 Ra 3/23g-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. September 2022, GZ 28 Cga 14/22a-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 9.767 EUR samt 8,858 % Zinsen seit 1. 2. 2022 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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