Kann ich die falsche Reihenfolge im Grundbuch mit Rekurs bekämpfen?
betrifft Grundeigentümer, Gläubiger, Käufer, Banken
Nein. Ob die Reihenfolge der Eintragungen verletzt wurde, wird nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft. Dafür ist ein eigenes Berichtigungsverfahren unter Beiziehung der Beteiligten vorgesehen. Hat der Fehler bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt Ihnen nur die Klage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV in Verbindung mit § 450 Abs 5 Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind.OGH 5 Ob 78/13a, 16.07.2013
- Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte.OGH 5 Ob 78/13a, 16.07.2013
- Die Erschwerung der Berichtigung eines Fehlers, der "irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen hat", bezieht sich folglich nur auf den Fall, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches kollidieren würde.OGH 5 Ob 17/94, 25.01.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 60/24w, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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