Kann das Grundbuch einen Fehler gegen meinen Willen berichtigen?
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Ja, aber nur in klaren Fällen. Ob jemand auf den Buchstand vertrauen durfte, kann das Grundbuchsgericht meist nicht klären, weil dafür Tatsachen zu prüfen wären. Steht aber schon aus rechtlichen Gründen fest, dass kein Vertrauensschutz besteht, darf ein Fehler beim Vollzug auch gegen den Willen des Eingetragenen berichtigt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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