Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 111/23v
Worum es ging: Wer entscheidet, wenn wir über die falsche Eintragung streiten?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Sie sind nur dann gutgläubig, wenn Sie ohne jedes Verschulden handeln, also auch nicht fahrlässig. Gibt es Umstände, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, fehlt der gute Glaube. Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchstand selbst.
Ja. Wer gutgläubig ist, darf darauf vertrauen, dass im Grundbuch alles eingetragen ist, was gilt. Ein Recht, das dort nicht steht, schadet Ihnen daher grundsätzlich nicht, auch wenn das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.
Nein. Ob die Reihenfolge der Eintragungen verletzt wurde, wird nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft. Dafür ist ein eigenes Berichtigungsverfahren unter Beiziehung der Beteiligten vorgesehen. Hat der Fehler bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt Ihnen nur die Klage.
Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.
Nein. Wer im Weg der Zwangsvollstreckung ein Recht an Ihrer Liegenschaft erwirbt, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. Ihm kommt daher kein Vertrauensschutz zu, und die Berichtigung kann auch gegen seinen Willen erfolgen. Ob ein anderer Erwerber gutgläubig war, klärt nur ein ordentlicher Prozess.
Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.
Sie schützt denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht erworben hat. Nur wenn die Berichtigung mit einem solchen geschützten Erwerb zusammenstößt, ist das Einverständnis der Betroffenen nötig. Wo dieses Vertrauen kein Recht begründet, kann auch gegen den Willen berichtigt werden.
Beteiligt ist zunächst, für oder gegen den die fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Dazu kommt, wer danach ein Recht an der Liegenschaft erworben hat. Das gilt aber nur, wenn er die Berichtigung nicht ohnehin gegen sich gelten lassen muss.
Nein. Auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen darf nur, wer eine Liegenschaft entgeltlich erwirbt. Wurde sie Ihnen geschenkt, können Sie sich nicht darauf berufen, von einer nicht eingetragenen Belastung nichts gewusst zu haben.
Ja, aber nur in klaren Fällen. Ob jemand auf den Buchstand vertrauen durfte, kann das Grundbuchsgericht meist nicht klären, weil dafür Tatsachen zu prüfen wären. Steht aber schon aus rechtlichen Gründen fest, dass kein Vertrauensschutz besteht, darf ein Fehler beim Vollzug auch gegen den Willen des Eingetragenen berichtigt werden.
Grundstück und Baurecht sind zwei getrennte unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann seine Liegenschaft weiterhin verkaufen, belasten und vererben, soweit der Baurechtsvertrag das nicht einschränkt. Ihnen als Bauberechtigtem gehört für die Dauer des Baurechts das Bauwerk; am Grund haben Sie die Rechte eines Nutznießers.
Ja. Selbst ein Bauwerk, das entgegen dem Baurechtsvertrag errichtet wurde, gehört grundsätzlich zum Baurecht. Etwas anderes gilt nur, wenn im Grundbuch eine räumliche Begrenzung der Rechtsausübung eingetragen wurde, so wie das bei Dienstbarkeiten möglich ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 19.12.2022
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.05.2023, 53 R 30/23b
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
43 Absätze, 16.505 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2024
Geschäftszahl
5Ob111/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Berichtigung des Grundbuchs ob EZ * KG * über den Revisionrekurs der Einschreiterin Stadtgemeinde *, vertreten durch die Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in St. Johann im Pongau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Mai 2023, AZ 53 R 30/23b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 19. Dezember 2022, TZ 8837/22, ersatzlos behoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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