Wer entscheidet, wenn wir über die falsche Eintragung streiten?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Käufer
Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach § 104 GBG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bleibt es bei der fehlerhaften Grundbuchseintragung, so folgt daraus zwangsläufig, daß derjenige den Rechtsweg beschreiten muß, der diese fehlerhafte Eintragung zu seinen Gunsten beseitigt haben will.OGH 5 Ob 4/96, 27.02.1996
- Trotz Abweichung der Grundbucheintragung vom Inhalt des richterlichen Beschlusses ist eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG dann unzulässig, wenn die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat und eine Einigung zwischen Beteiligten nicht erzielbar ist.OGH 5 Ob 116/71, 09.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 111/23v, 22.02.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 126/21x, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/17g, 13.02.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 104
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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