Zum Inhalt springen

Wer entscheidet, wenn wir über die falsche Eintragung streiten?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Käufer
Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 22.02.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Nicht über jeden Berichtigungsantrag nach § 104 GBG ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Über die Frage des richtigen Ranges eines konkurrierenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes und der Ranganmerkung der Veräußerung kann im Falle mangelnder Einigung nur im streitigen Verfahren entschieden werden. Zum Wesen der Berichtigung nach § 104 GBG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Fehler in der Rangordnung im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Berichtigung eines Vollzugsfehlers
Eigentum und Grundbuch · Beteiligte bei Berichtigung des Grundbuchs
Eigentum und Grundbuch · Grenzen der Grundbuchsberichtigung
Eigentum und Grundbuch · Maßgeblicher Grundbuchstand trotz Fehler