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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 163/17g

Worum es ging: Wer entscheidet, wenn wir über die falsche Eintragung streiten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Einen Fehler bei der Eintragung kann das Grundbuchsgericht im Auftrag berichtigen. Hat die Eintragung aber bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, ist eine solche Berichtigung nicht mehr zulässig. Wer die fehlerhafte Eintragung dann beseitigt haben will, muss den Streit mit einer Klage austragen.

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Nein. Ob die Reihenfolge der Eintragungen verletzt wurde, wird nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft. Dafür ist ein eigenes Berichtigungsverfahren unter Beiziehung der Beteiligten vorgesehen. Hat der Fehler bereits Rechtsfolgen ausgelöst und einigen sich die Beteiligten nicht, bleibt Ihnen nur die Klage.

Ja, aber nur, wenn das Eingetragene nicht mit dem gerichtlichen Beschluss übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war oder eine angeordnete Eintragung unterblieb. War schon die Urkunde oder der Beschluss selbst fehlerhaft, hilft diese Berichtigung nicht.

Nur dann nicht, wenn die falsche Eintragung noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hat. Hat inzwischen jemand im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht erworben, brauchen Sie dessen Einverständnis. Erwerbe, bei denen dieses Vertrauen kein Recht begründet, bleiben unbeachtlich.

Beteiligt ist zunächst, für oder gegen den die fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Dazu kommt, wer danach ein Recht an der Liegenschaft erworben hat. Das gilt aber nur, wenn er die Berichtigung nicht ohnehin gegen sich gelten lassen muss.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 104 GBG 1955 § 126 WEG 2002 § 40

Entscheidungstext

35 Absätze, 12.530 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Geschäftszahl

5Ob163/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache wegen Grundbuchberichtigung (§ 104 Abs 3 GBG) in der EZ ***** KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. DDr. G***** F*****, 2. E***** F*****, beide vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. Juli 2017, AZ 53 R 70/17a, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 12. Dezember 2016, TZ 5156/2016, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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