Bekomme ich mein Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz zurück?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die ältere Rechtsprechung, die die Regelungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr analog anwandte, ist seit Erlassung des EKEG überholt.OGH 17 Ob 14/20p, 24.11.2020
- Der Regressanspruch wird wie ein Eigenkapital ersetzender Kredit behandelt, dh derselben Rückzahlsperre unterworfen. Es kommt also darauf an, dass die Gesellschaft weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist noch Reorganisationsbedarf besteht, und auch nicht einer dieser Umstände durch die Leistung des Regresses entstehen würden. Hinsichtlich des Reorganisationsbedarfs kommt es nicht allein auf die Kennzahlen an, vielmehr besteht eine Sperre auch bei einem bloßen Reorganisationsbedarf ohne gleichzeitiges Vorliegen der Kennzahlen; bei Vorliegen der Kennzahlen wird der Reorganisationsbedarf vermutet. Da ein Regressanspruch des Gesellschafters, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt (§ 1358 ABGB), kann es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt kreditwürdig oder saniert war.OGH 6 Ob 246/16v, 30.01.2017
- Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschafter zahlt, konnte er nach „altem Eigenkapitalersatzrecht“ (vor Inkrafttreten des EKEG) erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde. Die Rückzahlungssperre besteht bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft. Die Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter.OGH 6 Ob 246/16v, 30.01.2017
- Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach § 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs3 des § 67 KO klargestellt.OGH 6 Ob 282/03v, 19.02.2004
- Obwohl auch ein Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 11 IESG gegen die Konkursmasse des ehemaligen Arbeitgebers in diesem Umfang nicht gegeben wäre, sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche einer Gesellschafter-Arbeitnehmerin, die durch längere Zeit unberichtigten Gehaltsansprüche "stehen ließ" im vom EuGH in der Entscheidung C 201/01 vom 11.9.2003 beschriebenen Umfang gesichert.OGH 8 ObS 17/03p, 23.01.2004
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- Wird eine Konkursforderung ohne Einschränkung auf Eigenkapitalersatz angemeldet, ist bei Bestreitung aus diesem Grund Eigenkapitalersatz zu prüfen.OGH 8 Ob 221/02m, 28.08.2003
- Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche; hingegen wurde das laufende Entgelt regelmäßig gezahlt.OGH 8 ObS 200/02y, 07.11.2002
- Dies gilt auch für allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken im Konkurs der Bank, weil in diesem Fall der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens ausdrücklich vereinbart wurde.OGH 8 Ob 296/01i, 18.04.2002
- Hier: Atypischer Pfandgläubiger.OGH 8 Ob 193/00s, 11.06.2001
- Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung).OGH 8 Ob 193/00s, 11.06.2001
- Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden - und Kredite zur Sanierungsfinanzierung - die gegeben werden, um eine unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Insolvenz abzuwenden.OGH 9 ObA 53/00k, 26.04.2000
- Auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte oder Bürgschaften) können eigenkapitalersetzenden Charakter haben.OGH 6 Ob 235/99y, 24.02.2000
- Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, das heißt dass sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert hätte werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft, wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auch die Finanzpläne der Gesellschaft an. An Hand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgebenden Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt hätte.OGH 6 Ob 235/99y, 24.02.2000
- Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschaftsdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen.OGH 7 Ob 366/98v, 23.11.1999
- Hier handelt es sich jedoch um einen Drittkreditgeber.OGH 8 Ob 336/97p, 12.03.1998
- Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur.OGH 8 ObS 2107/96b, 12.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §74
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können an Ihrem Vermögen keine Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden. Das gilt für alle Arten solcher Rechte.
Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.