Muss ich als Gesellschafter die Krise der Firma kennen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein.OGH 8 ObS 12/06g, 21.09.2006
- Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG bewirkte die Entscheidung des Gesellschafters/Arbeitnehmers einer GmbH in der ihm erkennbaren Unternehmenskrise, seine offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht durch gerechtfertigten Austritt geltend zu machen, die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes auf solche Ansprüche.OGH 8 ObS 12/06g, 21.09.2006
- Ob im konkreten Fall einem bestimmten Gesellschafter-Arbeitnehmer die Krise im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar sein musste, beruht auf den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObS 9/05i, 30.06.2005
- Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach § 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs 3 des § 67 KO klargestellt.OGH 6 Ob 282/03v, 19.02.2004
- Ob dem darlehensgewährenden Gesellschafter die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Darlehensgewährung bekannt sein musste ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 8 ObS 17/03p, 23.01.2004
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- Stehenlassen von Entgelt einer Arbeitnehmer-Gesellschafterin.OGH 8 ObS 17/03p, 23.01.2004
- Dies für die Entscheidung, ob er die Kredithilfe belässt oder durch Abzug der Mittel (beziehungsweise durch Geltendmachung der Forderung) die Liquidation der Gesellschaft beschleunigt.OGH 8 ObS 200/02y, 07.11.2002
- Dem Gesellschafter ist ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit eine angemessene, 60 Tage (vgl. § 69 Abs 2 KO) nicht übersteigende, Überlegungsfrist zuzubilligen (so schon SZ 70/232).OGH 8 ObS 257/00b, 26.04.2001
- Der Tatbestand der Kreditunwürdigkeit und damit der eigenkapitalersetzende Charakter zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ist objektiv zu beurteilen.OGH 8 ObS 257/00b, 26.04.2001
- Wenn er aus seiner gesellschaftsrechtlichen Position heraus die Gesellschaft statt mit notwendigem Eigenkapital beispielsweise mit Krediten finanziert, handelt der Gesellschafter wegen der Rechtsfolgen des Rangrücktritts nicht zum Nachteil der Gläubiger. Diese Rechtsfolgen traten auch ein, wenn anlässlich der Kreditgewährung an die Gesellschaft ein Rangrücktritt nicht vereinbart wurde. Eine fehlende Rangrücktrittsvereinbarung schadet der Qualifikation des Eigenkapitalersatzes ebensowenig wie die Anmeldung der Forderung der Nebenintervenientin im Konkurs der Gesellschaft. Diese Anmeldung könnte höchstens ein Indiz für die Beweiswürdigung sein, die Gesellschafterin habe die Krise der Gesellschaft nicht gekannt und keine Eigenkapital ersetzenden Leistungen erbringen wollen.OGH 6 Ob 235/99y, 24.02.2000
- Dass sich der Gesellschafter über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht informiert, kann nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger gehen.OGH 8 Ob 254/97d, 30.10.1997
- Hier: Stehenlassen von Gesellschafterforderungen.OGH 8 Ob 254/97d, 30.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105983 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
Genannte Normen
GmbHG §74
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.