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Wie verhindere ich, dass mein Darlehen zu Eigenkapital wird?

günstig für Gläubiger betrifft Gesellschafter, GmbH, Gläubiger
Lassen Sie als Gesellschafter Ihr Geld in der Gesellschaft stehen, kann es zu Eigenkapital umgedeutet werden. Um das zu vermeiden, müssen Sie das Kapital abziehen oder Ihre Forderung ernsthaft betreiben wie ein fremder Gläubiger. Was als solches Betreiben gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Der Gesellschafter hat, um eine „Umqualifizierung" in Eigenkapitalersatz zu vermeiden, das stehengelassene Kapital abzuziehen bzw die Forderung ernsthaft und aktiv gleich einem Fremdgläubiger zu betreiben. Welche Maßnahme aber als aktives Betreiben gleich einem Fremdgläubiger anzusehen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Keine Parteistellung des Gläubigers beim Erlag

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

günstig für Schuldner Zahlungsplan und laufende Exekution

Ist ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, wirkt sich das auf die betriebene Forderung aus; auch Unterhaltsrückstände sind davon erfasst. Im laufenden Verfahren können Sie das aber nicht mit einem einfachen Antrag geltend machen, sondern nur mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch.

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