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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2022 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 247/21s

Worum es ging: Können wir unseren Ehevertrag formlos wieder aufheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verträge, die Ehegatten über ihr Vermögen im Hinblick auf die Ehe schließen, können nur mit einem Notariatsakt geändert oder einvernehmlich aufgelöst werden. Eine formlose Vereinbarung genügt dafür nicht.

Ja. Ist für eine Vereinbarung ein Notariatsakt vorgeschrieben, genügt an seiner Stelle ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Das gilt auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher gar nicht Gegenstand des Streits war.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Ja. Für die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung brauchen Sie neben einem gültigen Rechtsgrund einen Notariatsakt. Ohne diese Form ist die Abtretung unwirksam. Die Verpflichtung zur Übertragung selbst ist dagegen formfrei möglich, und ein Urteil oder gerichtlicher Vergleich kann den Notariatsakt ersetzen.

Ja. Ein gerichtlicher Vergleich tritt an die Stelle des sonst nötigen Notariatsakts, wenn es um die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils geht. Dasselbe gilt für ein Urteil.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 883 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.549 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Geschäftszahl

5Ob247/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W* K*, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob EZ *, KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der E* H*, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Juli 2021, AZ 22 R 148/20z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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