OGH 5 Ob 13/18z
Worum es ging: Wie weit darf eine einstweilige Verfügung im Prozess gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine einstweilige Verfügung, die während eines Prozesses erlassen wird, darf nur das sichern, was Sie mit der Klage auch begehren. Besteht der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht, ist der Antrag abzuweisen.
Nein. Eine einstweilige Verfügung darf nur jenen Anspruch sichern, den Sie mit der Klage geltend machen, und muss sich in dessen Rahmen halten. Gegen jemanden, den Sie im Hauptverfahren nicht belangen, besteht in der Regel kein Sicherungsanspruch.
Ja. Wenn Ihnen jemand ein Pfandrecht an einer Liegenschaft einräumen muss, können Sie diesen Anspruch mit einem gerichtlichen Belastungs- und Veräußerungsverbot sichern lassen.
Nein. Ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot kommt nur in Betracht, wenn sich Ihr Anspruch selbst auf die Liegenschaft bezieht. Eine bloße Geldforderung, etwa ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, kann damit nicht gesichert werden.
Ja. Weigert sich der Verkäufer, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag schriftlich zu errichten, können Sie ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erwirken. Dass der Vertrag noch eine behördliche Genehmigung braucht, steht dem nicht entgegen; Ihr Anspruch auf Eintragung ist bis dahin eben ein bedingter.
Nein. Grundlage der Eintragung ist nicht der Kreditvertrag, sondern der Vertrag, mit dem die Liegenschaft als Pfand bestellt wird. Auch wenn beide in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind, ist der Pfandbestellungsvertrag der maßgebliche Rechtsgrund.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.11.2017, 67 Cg 62/15z-31
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.12.2017, 1 R 169/17p-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 447 ABGB § 451 EO § 381 EO § 382 EO § 384 EO § 393 GBG 1955 § 13 GBG 1955 § 26
Entscheidungstext
46 Absätze, 17.004 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob13/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die erstbeklagte Partei C*, und die zweitbeklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei F* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Herausgabe (Streitwert 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, GZ 1 R 169/17p-39, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. November 2017, GZ 67 Cg 62/15z-31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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