Darf mein Anwalt die Rangordnung ohne beglaubigte Vollmacht beantragen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Verkäufer, Anwälte, Notare
Nein. Das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf zählt selbst zu den Grundbuchsurkunden. Wer es für den Eigentümer unterschreibt und einbringt, braucht daher mehr als eine gewöhnliche Prozessvollmacht: Er muss ermächtigt sein, die Urkunde auszustellen, und Ihre Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muss vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.OGH 5 Ob 144/13g, 17.12.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 217/15w, 25.01.2016
Im Gesetz
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