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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2016

OGH 5 Ob 217/15w

Worum es ging: Darf mein Anwalt die Rangordnung ohne beglaubigte Vollmacht beantragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf zählt selbst zu den Grundbuchsurkunden. Wer es für den Eigentümer unterschreibt und einbringt, braucht daher mehr als eine gewöhnliche Prozessvollmacht: Er muss ermächtigt sein, die Urkunde auszustellen, und Ihre Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Der Eigentümer kann unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses die vorzeitige Löschung verlangen. Wechselt der Eigentümer, geht das Recht, über den angemerkten Rang zu verfügen, auf den neuen eingetragenen Eigentümer über. Der Antrag muss immer von jener Person kommen, die über den Rang verfügen kann.

Die Anmerkung der Rangordnung kann vor Ablauf nur gelöscht werden, wenn der Antrag oder die Zustimmung von beiden stammt: vom Eigentümer und von der namentlich berechtigten Person. Beide Unterschriften müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 54 GBG 1955 § 57 GBG 1955 § 57a GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.329 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

5Ob217/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. H***** B*****, vertreten durch Mag. Georg Schreiber, MBA, öffentlicher Notar in Wien, 2. Mag. G***** S*****, MBA, *****, wegen Löschung der Anmerkung einer Rangordnung ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. August 2015, AZ 17 R 96/15m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 28. Mai 2015, TZ 5259/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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