Kann das höhere Gericht in meiner Grundbuchsache noch nachforschen?
betrifft Antragsteller, Rekurswerber, Eigentümer
Nein. Das Rekursgericht entscheidet allein nach dem, was im Akt liegt. Es darf den angefochtenen Beschluss nicht aufheben, damit erst noch Erhebungen durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer bloß formalen Abweisung, kommt eine Aufhebung in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.02.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Das Rekursgericht hat in Grundbuchssachen nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden und ist nicht berechtigt, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufhebung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine sachliche Erledigung des Gesuches nicht erfolgt ist, sondern dieses aus Formalgründen abgewiesen wurde (vgl 5 Ob 191/62). Die Aufhebung kann auch dann in Betracht kommen, wenn das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgründe nicht vorliegen, das Lustrum aber unvollständig oder offenbar unrichtig ist. Es bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn das Rekursgericht eine gesetzwidrigen Aufhebungsbeschluß gefaßt hat.OGH 5 Ob 151/75, 23.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 17/23w, 23.02.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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