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Kann ich eine vertragliche Bindung im Grundbuch anmerken lassen?

betrifft Grundeigentümer, Käufer, Buchberechtigte, Gläubiger
Nein, nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage. Die Anmerkung persönlicher Verhältnisse betrifft Beschränkungen, die mit den Eigenschaften des Berechtigten zusammenhängen, etwa Minderjährigkeit oder ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Für rechtsgeschäftlich eingegangene Bindungen braucht eine Anmerkung eine eigene gesetzliche Zulassung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

Bei den in § 20 lit a GBG erwähnten Verfügungsbeschränkungen Buchberechtigter, die jedermann kennen soll, geht es grundsätzlich um persönliche, mit den Eigenschaften des Buchberechtigten zusammenhängende Fähigkeiten, nicht aber um rechtsgeschäftliche Willensbindungen. In derartigen Fällen bedürfen grundbücherliche Anmerkungen einer besonderen gesetzlichen Zulassung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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