Hindert das Verbot auch einen Erwerb kraft Gesetzes?
günstig für Erwerber betrifft Liegenschaftseigentümer, Erwerber, Erben, Verbotsberechtigte
Nein. Beruht der Eigentumserwerb unmittelbar auf dem Gesetz, steht ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht entgegen, selbst wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, etwa auf Schenkungsanbot und Annahme, greift das Verbot sehr wohl.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb hindert ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot nicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage.OGH 5 Ob 193/14i, 18.11.2014
- Hier: Rückgabeanspruch nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung.OGH 3 Ob 245/10s, 19.01.2011
- In solchen Fällen steht ein vertragliches Veräußerungsverbot und Belastungsverbot - selbst wenn es verdinglicht ist - der Einverleibung der Dienstbarkeit nicht entgegen, da auch der Verbotsberechtigte Adressat der zu Grunde liegenden rechtsbeschränkenden oder - entziehenden Norm ist (vergleiche SZ 73/192).OGH 1 Ob 114/06f, 11.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 77/19p, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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