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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 168/16s

Worum es ging: Kann mein Wegerecht nach einer bestimmten Zeit von selbst enden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wurde ein Nutzungsrecht von vornherein befristet oder an eine Bedingung geknüpft, endet es mit Ablauf dieser Zeit von selbst. Das wirkt aber nur, wenn die Befristung im Grundbuch ersichtlich war oder Ihnen beim Erwerb sonst bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein konnte.

Es gibt Verträge, bei denen es dem Verpflichteten gerade auf die Person des Vertragspartners oder auf dessen ganz persönliche Gegenleistung ankommt. Das muss sich aus dem Inhalt des Vertrags ergeben. Solche Verträge werden nicht wie ein gewöhnlicher Verkauf behandelt.

Ja. Wer ein Grundstück durch langjährigen Besitz erwirbt, wird zwar Eigentümer, das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bleibt aber bestehen. Lasten erlöschen dadurch nur, soweit der Erwerber sie weder kannte noch kennen musste; was im Grundbuch steht, bleibt daher unberührt.

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

Nein. Lässt sich ein Recht nicht kurz fassen, darf im Grundbuch auf genau bezeichnete Stellen der Vertragsurkunde verwiesen werden; nur diese Stellen gelten dann als eingetragen. Ein bloßer Hinweis auf den Vertrag insgesamt macht dessen Inhalt nicht zum Inhalt der Eintragung.

Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.

Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

Nicht ohne weiteres. Wurde Ihnen im Vertrag zugleich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, hindert das die Eintragung Ihres Eigentums nur dann, wenn ausdrücklich oder eindeutig vereinbart wurde, dass dieses Verbot gleichzeitig einzutragen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann Ihr Eigentum allein eingetragen werden.

Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.

Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.

Nein. Die Regel, dass Beschränkungen und Gegenverpflichtungen gemeinsam mit dem erworbenen Recht einzutragen sind, gilt nur für vereinbarte Beschränkungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie aus einem Vertrag unter Lebenden oder aus einem Testament stammen. Auf Auflagen, die eine Behörde in einem Bescheid erteilt hat, ist sie nicht anzuwenden.

Nicht unbedingt. Das Gericht darf die Eintragung klarstellend anders formulieren als beantragt, solange keine Verwechslung des Objekts und keine Fehldeutung Ihres Begehrens droht. Abgewiesen wird der Antrag, wenn eine solche Gefahr besteht oder wenn Sie auf einer unrichtigen Eintragung beharren.

Dazu zählen alle Geschäfte, die bezwecken oder bewirken, dass die Sache endgültig aus dem Vermögen des einen ausscheidet und auf einen anderen übergeht. Die gesetzliche Erbfolge gehört nicht dazu. Ein erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche Arten erstrecken, die anerkannt sind.

Andere Übertragungsarten als der Kauf sind solche, bei denen typischerweise persönliche Beweggründe im Vordergrund stehen oder eine nicht ersetzbare Gegenleistung vereinbart ist. Dazu zählt auch die Einbringung als Sacheinlage. In diesen Fällen erhält der Verpflichtete nicht das, was er sich vom Geschäft erwartet hat.

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.

Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht belastet, löst nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall aus. Soll das Recht auch für andere Arten der Übertragung gelten, bedarf das stets einer besonderen Vereinbarung.

Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.

Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.

Ja. Ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot zählt nicht zu den dinglichen Rechten; sein Inhaber kann sich daher nicht auf das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs berufen. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist deshalb auch ohne seine Zustimmung zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1078 ABGB § 364c ABGB § 830 EO § 351 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 96 GBG 1955 § 97

Entscheidungstext

112 Absätze, 17.346 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob168/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. B* S*, 2. Ing. F* S*, 3. Mag. E* S*, alle vertreten durch Mag. Elmar Obermayr, öffentlicher Notar in Mauerkirchen, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und *, je KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Juli 2016, AZ 53 R 128/16d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 12. April 2016, TZ 1226/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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