Darf eine zweite Rangordnung angemerkt werden, obwohl die erste läuft?
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Ja. Das Gesetz verbietet nicht, dass mehrere Rangordnungen nebeneinander bestehen, auch wenn sich ihre Laufzeiten überschneiden. Sie müssen dafür kein besonderes rechtliches Interesse darlegen, und es spielt keine Rolle, ob sich am Grundbuchstand etwas geändert hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Um die Anmerkung der Rangordnung kann auch dann angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuche eingetragen sind. Zur Erwirkung eines weiteren Rangordnungsbescheides solcher Art ist es nicht erforderlich, das rechtliche Interesse gesondert und ausdrücklich darzulegen. Es ist auch irrelevant, dass zwischen den Rangordnungsanmerkungsgesuchen keine Veränderung im Grundbuchsstand erfolgte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das GBG verbietet nicht das gleichzeitige Bestehen mehrerer Rangordnungsanmerkungen mit unterschiedlichem Wirksamkeitsbeginn und allenfalls überschneidender Wirksamkeitsdauer. Es kann daher auch um die Anmerkung der Rangordnung angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuch eingetragen sind.OGH 5 Ob 214/12z, 17.12.2012
- § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung.OGH 5 Ob 183/01z, 04.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 140/24k, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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