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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 5Ob164/16b (5Ob167/16v)

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Ja. Auch bei der Einverleibung einer Pfandrechtslöschung ist eine Streitanmerkung möglich. Technisch geschieht das so, dass die bereits gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird. Dasselbe gilt für die Löschung anderer eingetragener Rechte, etwa eines Vorkaufsrechts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1079 AußStrG § 62 GBG 1955 § 124 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 61 GBG 1955 § 66 GBG 1955 § 67 GBG 1955 § 68

Entscheidungstext

49 Absätze, 15.750 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob164/16b (5Ob167/16v)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. E*****, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Mag. N***** A*****, als Insolvenzverwalter der K***** Aktiengesellschaft, dieser vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Löschungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2016, AZ 46 R 175/16z, mit dem über Rekurs der Einschreiterin Mag. B***** R*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. April 2016, TZ 4438/2016, abgeändert wurde, sowie gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2016, AZ 46 R 226/16z, mit dem der Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Mai 2016, TZ 4830/2016, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 18. Mai 2016, AZ 46 R 175/16z, wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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