OGH 5 Ob 151/19w
Worum es ging: Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Ja. Die Ausfertigung eines Notariatsakts gilt für das Grundbuch als Original. Besteht sie darin, dass der gesamte Notariatsakt samt Vollmacht kopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, hat auch die beigebundene Vollmacht die Eigenschaft eines Originals. Bei öffentlichen Urkunden genügt die Vorlage einer Ausfertigung.
Nein. Eine Teilausfertigung oder ein Auszug des Scheidungsvergleichs reicht als Grundlage für die Eintragung nicht aus. Auch ein Vermerk des Familiengerichts, der Auszug enthalte alle die Liegenschaft betreffenden Vereinbarungen, ändert daran nichts, weil dieses Gericht für die Prüfung im Grundbuchsverfahren nicht zuständig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 16.07.2019, 32 R 64/19s
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 87
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
5Ob151/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*, geboren am *, vertreten durch Dr. Christian Radetic, öffentlicher Notar in Linz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Grundbuchseintragungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Juli 2019, AZ 32 R 64/19s, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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