Haftet der Makler für falsche Angaben des Verkäufers?
günstig für Makler betrifft Käufer, Verkäufer, Makler, Wohnungssuchende
Grundsätzlich nein. Für eine Information, die er bloß von einem Dritten, etwa von einem seiner beiden Auftraggeber, weitergibt, haftet der Makler in der Regel nicht. Trifft ihn aber ein eigenes Verschulden, haftet er sehr wohl. Besteht kein Anlass, an der Richtigkeit zu zweifeln, muss er die Angabe nicht überprüfen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Unzweifelhaft ist die Haftung für Fehlinformationen des Maklers zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Makler trifft in der Regel keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein.OGH 9 Ob 96/18k, 24.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 125/19x, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 40/16t, 25.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HVG §2; IMV §2; IMV §4 Abs1
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Nachforschungspflicht des Maklers
Schadenersatz · Eigenhaftung des Vertreters
Vertragsrecht · Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers
Schadenersatz · Schadenersatz wegen Pflichtverletzung des Maklers
Schadenersatz · Haftung für Vermittler beim Vertragsabschluss